Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI)
Investmentbesteuerung
Der Themenkomplex Investmentbesteuerung umfasst insbesondere die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger auf Grundlage des Investmentsteuergesetzes (InvStG), welches durch das Investmentsteuerreformgesetz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 vollständig reformiert wurde. Konkretisierungen und Erläuterungen zum InvStG finden sich in einer Reihe von Anwendungsschreiben.
Neben dem InvStG gibt es für Fondsgesellschaften und deren Investoren eine Vielzahl weiterer Steuergesetze, die im Rahmen der Verbandsaktivitäten eine wichtige Rolle spielen. Dies sind bspw. auf nationaler Ebene das AStG, EStG, GewStG oder das UStG, oder auf europäischer bzw. internationaler Ebene die Änderungsrichtlinien zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch (Directive on Administrative Cooperation - DAC), mit der Umsetzung von OECD-Standards sowie die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD). Das Vorhaben einer Finanztransaktionssteuer (FTT) könnte von der EU zudem wiederaufgenommen werden.
InvStG
Das Investmentsteuerreformgesetz reformierte mit Wirkung zum 1. Januar 2018 das InvStG grundlegend. Mit dessen Einführung wurde das semi-transparente Besteuerungsverfahren – es werden nicht alle Einkünfte dem Anleger zugerechnet – auf Spezial-Investmentfonds beschränkt. Die Anlage in solche Fonds wurde damit steuerlich günstiger als die Direktanlage. Sonstige Investmentfonds unterliegen nun einem intransparenten Besteuerungssystem, welches einfacher und leichter administrierbar ist.
Die Reform integrierte zudem das Besteuerungsregime für Investitionsgesellschaften und adressierte die Problematik der sogenannten Cum/Cum-Geschäfte.
Konkretisiert wird das InvStG in einer Vielzahl von Anwendungsschreiben des BMF.
Das BMF plant eine weitere Änderung des InvStG im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur, dessen Diskussionsentwurf es am 21. Mai 2024 veröffentlichte. Der aktuelle Entwurf würde den Gleichlauf von Steuer- und Aufsichtsrecht deutlich verbessern.
Gesetzestext
Diskussionsentwurf des BMF vom 21. Mai 2024
Anwendungsschreiben
BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 (zu §§ 1 - 12, 15 - 24, 50 und 56 InvStG)
BMF-Schreiben vom 28. Juli 2020 (Bezugsschreiben zu Auslegungsfragen)
BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2020 (zu §§ 27 - 29, 32, 40, 48, 51 - 54 InvStG)
BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (zu §§ 17, 26, 30, 31, 35, 37, 44, 45 InvStG)
BMF-Schreiben vom 29. April 2021 (zu §§ 2, 20, 33, 36, 49 InvStG)
BMF-Schreiben vom 1. Juni 2021 (zu § 7 InvStG)
BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 (zu §§ 34, 38, 39, 42 InvStG)
BMF-Schreiben vom 18. August 2021 (zu §§ 17 und 22 InvStG)
BMF-Schreiben vom 15. März 2022 (zu §§ 17, 22, 31, 32, 37, 40, 49, 50, 56 InvStG)
BMF-Schreiben vom 6. September 2022 (zu §§ 7, 8, 33, 35, 36, 41, 46, 47, 49, 50, 56 InvStG)
BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2022 (zu §§ 31 und 33 InvStG)
BMF-Schreiben vom 24. August 2023 (zur Abspaltung nach Kapitel 2 InvStG)
BMF-Schreiben vom 5. September 2023 (zu §§ 19 und 31 InvStG)
DAC
DAC 6
Die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25. Mai 2018 (DAC 6) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und dann zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen sind.
Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vom 21. Dezember 2019, wurde die DAC 6 in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Richtlinie (EU) 2018/822 und damit auch das Gesetz betreffen grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind seit dem 1. Juli 2020 zu übermitteln. Diese Mitteilungen sind im Folgenden in ein EU-Zentralverzeichnis einzustellen, um den automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustausch zu ermöglichen.
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
DAC 6 (RICHTLINIE (EU) 2018/822)
Informationsseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu DAC-6
DAC 7
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022.
Das PStTG führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen (Plattformbetreiber) ein, unter bestimmten Umständen dem BzSt Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Es regelt lediglich Verfahrensvorschriften mit dem Ziel, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu verschaffen, um Kenntnis über wirtschaftliche Aktivitäten von Anbietern auf digitalen Plattformen zu erhalten. Das PStTG enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen und berührt nicht die übrigen Steuergesetze. Insbesondere hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen.
Grundsätzlich zu melden sind sowohl Informationen zu Anbietern, die im Inland ansässig sind, als auch zu solchen, die im europäischen Ausland ansässig sind.
BMF-Schreiben zur Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG
DAC 8
Der von der EU-Kommission vorangetriebene Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie hinsichtlich des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit Kryptovermögenswerten (DAC 8) schreitet voran. Im Dezember 2022 hatte die EU-Kommission den Weg für eine solche Richtlinie geebnet, welche derzeit im ECON beraten wird; eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments steht ebenfalls noch aus. Das Ziel von DAC 8 ist, die Steuertransparenz im Bereich Kryptowerte zu erhöhen und Steuerhinterziehung bzw. Steuervermeidung zu bekämpfen.
DAC 8 soll steuerliche Meldepflichten für Investitionen in Krypto-Assets schaffen und dadurch letztlich sicherstellen, dass Einkünfte aus diesen der Besteuerung unterliegen können. Die DAC 8-Richtlinie knüpft an die Definitionen der sog. Markets in Crypto-Assets-Verordnung (MiCA) an und ergänzt diese um Regelungen zum steuerlichen Informationsaustausch. Gleichzeitig werden auch die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzt. Konkret werden durch DAC 8 die Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten zu einem automatischen Austausch von Informationen hinsichtlich dezentral ausgegebener Krypto-Assets, Stablecoins, E-Geld-Tokens und bestimmter NFTs verpflichtet, die von den zur Meldung verpflichteten Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bereitzustellen sind. Daneben enthält DAC 8 neue Meldevorschriften für vermögende Privatpersonen und verschärfte Anforderungen für die Übermittlung von Steueridentifikationsnummer (TIN).
Ab dem 1. Januar 2026 soll der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte zwischen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten. Zur Unterstützung plant die EU-Kommission die Entwicklung eines IT-Tools für die TIN-Überprüfung. Die EU-Kommission beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2025 ein zentrales Register einzurichten, welches lediglich den Behörden der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission selbst zugänglich sein wird. Vor dem 1. Januar 2026 sind zudem die Verabschiedung von Standardformularen für den Informationsaustausch geplant. Eine Mindestaufbewahrungsfrist von fünf Jahren ist für die ausgetauschten Informationen vorgesehen.
ATAD
Die Richtlinie des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie / ATAD), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ATAD II), verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Anpassung insbesondere ihrer steuerlichen Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (Artikel 5 ATAD), zur Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) sowie zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit Hybriden Gestaltungen (Artikel 9 und 9b ATAD), soweit diese nicht bereits dem von der ATAD vorgegebenen Mindeststandard entsprechen. Der sich aus der ATAD insoweit ergebende Umsetzungsbedarf wird im ATAD-Umsetzungsgesetz (ATAD-UmsG) aufgegriffen.
FTT
Die Finanztransaktionssteuer ist eine Steuer, die auf Handel mit Wertpapieren oder Derivaten erhoben wird. Sie ist damit ein Instrument zur Eindämmung von komplexen Finanzinnovationen und spekulativen Finanzgeschäften wie etwa Regulierungsarbitrage, Blitzhandel und exzessiven Hebel- und Spekulationsgeschäften.
Seit 2011 wird über die Einführung einer EU-weiten Finanztransaktionssteuer verhandelt. Die Pläne kommen jedoch seit Jahren nicht voran.
Im Januar 2019 unternahmen Deutschland und Frankreich einen neuen Vorstoß und schlugen vor, eine Finanztransaktionssteuer mit einem Steuersatz von 0,2 Prozent beim Kauf von Wertpapieren einzuführen und diese auf Aktien großer Unternehmen mit einem Marktwert von mehr als einer Milliarde Euro zu beschränken.
FoStoG und Pre-Marketing
Nach der neuen und EU-einheitlichen Definition ist Pre-Marketing – kurz gesagt – das direkte oder indirekte Bereitstellen von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte gegenüber in der EU ansässigen potentiellen professionellen Investoren, um deren Interesse an einem Fonds zu testen, der noch nicht aufgelegt ist oder für den es im jeweiligen Mitgliedsstaat noch keine Vertriebsanzeige gibt.
Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) setzt Änderungen europarechtlicher Vorgaben aus Juni 2019 in Form der EU-Richtlinie 2019/1160 zur Abänderung der OGAW-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie sowie die Verordnung (EU) 2019/1156 zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb (Pre-Marketing) um.
Das FoStoG sieht zusammengefasst folgende Änderungen im Steuerrecht vor:
- Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds
- Steuerliche Förderung von Programmen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Pre-Marketing - FAQ
BAI, Juli 2021
Positionen und Stellungnahmen des BAI
BAI-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II)
13. September 2024
BAI-Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur
14. Juni 2024
BAI-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des AStG
4. September 2023
BAI-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)
25. Juli 2023
BAI Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Zukunftfinanzierungsgesetzes
10. Mai 2023
Änderung Umsatzsteueranwendungserlass: Umsatzsteuerbefreiung Wagniskapitalfonds
1. April 2022
Stellungnahme zum Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
28. Juli 2020
Stellungnahme zum Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
16. Dezember 2019
Stellungnahme zum BMF-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG)
13. Dezember 2019